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#BonnEntscheidetSich

Für Dich und für Deine Angehörigen

Die Entscheidung für oder gegen eine Organ- bzw. Gewebespende ist nicht einfach. Dennoch sollte sich jeder zu Lebzeiten informieren, entscheiden und seinen Willen mit einem Organspendeausweis kundtun.

Haben Patientinnen und Patienten keine sichtbare Entscheidung für oder gegen eine Organ- bzw. Gewebespende getroffen, müssen im Falle des Todes die Angehörigen den Willen des Verstorbenen rekonstruieren. Diese Entscheidung fällt sehr schwer und kommt zudem zum ungünstigsten Zeitpunkt, der Phase des Abschiednehmens von einem geliebten Menschen. Eine Entlastung der trauernden Angehörigen kann es nur durch eine im Vorfeld selbst getroffene und kommunizierte Entscheidung geben.

Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stehen über 8.500 Menschen auf der Warteliste für eine Organtransplantation. Im Jahr 2021 sind 826 Personen auf der Warteliste verstorben. Diese Zahl kann reduziert werden, wenn sich mehr Menschen zu Lebzeiten aktiv entscheiden, ob sie im Falle ihres Ablebens als Organspender*in neues Leben schenken möchten.

Darauf möchte das Universitätsklinikum Bonn (UKB) zusammen mit anderen Universitätsklinika in NRW mit der Kampagne #BonnEntscheidetSich aufmerksam machen. Die Bonner Oberbürgermeisterin Katja Dörner ist Schirmherrin der Aktion.

Unsere Bitte an Dich:

Entscheide Dich aktiv für oder gegen eine Organ- oder Gewebespende. Entlaste damit Deine Angehörigen und schenke mit Deiner Entscheidung möglicherweise neues Leben.

Jetzt Organspendeausweis kostenfrei bestellen:

Jetzt bestellen


Einladung zum Mitmachen!

Alle Organisationen, Unternehmen und Interessierte in Bonn sind herzlich eingeladen, sich an der Kampagne #BonnEntscheidetSich zu beteiligen. Organspendeausweise können an zentralen Anlaufstellen oder auf Veranstaltungen verteilt oder ausgelegt werden. Eine Bestellung der Organspendeausweise ist kostenfrei bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter https://www.organspende-info.de/mediathek/organspendeausweise/ möglich. Zu gewinnen gibt es sogar auch etwas:

Wenn Ihr Euch dafür entschieden, oder Organspende-Aktionen in eurem Umfeld organisiert habt, macht ein kreatives Foto davon, postet es mit dem #BonnEntscheidetSich bei Instagram und/oder schickt es uns an Enable JavaScript to view protected content.

Am 30.11.2023 ziehen wir Bilanz und die ersten drei Plätze erhalten ein UKB Überraschungspaket.

Seid dabei, denn jede Entscheidung zählt!


Termine

Organspende-Kampagne #BonnEntscheidetSich startet am 29. Januar

Universitätsklinikum Bonn und Evangelischer Kirchenkreis Bonn laden zur Aktionswoche mit Informationsveranstaltung ein

Wann: 29. Januar – 2. Februar 2024
Beratungsangebot auf dem Friedensplatz: Mo-Fr 14:00 – 17:00 Uhr
Beratungsangebot im Kirchenpavillon am Kaiserplatz: Montag und Mittwoch, 10:00 – 13:00 Uhr, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 14:00 – 18:00 Uhr

Vortrag und Diskussion mit Betroffenen, Vertreterinnen und Vertretern der evang. Kirche und der Stadt Bonn sowie Ärzten von DSO und UKB: Dienstag, 30. Januar 2024, 19:30 Uhr im Kirchenpavillon vor der Bonner Kreuzkirche PDF-Download zur Veranstaltung

Weiterlesen im UKB Newsroom


 

Bonner*innen erzählen ihre Geschichten

 

Organspende im TV

Um externe Inhalte sehen zu können, ist Ihre Zustimmung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


 

Organspende-Podcast

In dem Podcast „ORGANSPENDE – verstehen & entscheiden“ von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sprechen Expertinnen und Experten miteinander und mit betroffenen Menschen über Organspende. Wie die Organspende in Deutschland angefangen hat, wie sich die Rechtslage hierzu über die Jahrzehnte entwickelt hat und wo wir heute stehen, erfährst Du in zwölf spannenden Episoden. Hier erklären Fachleute und Betroffene im Gespräch mit der Journalistin Sandra Wahle alle Aspekte der Organspende.
Alle Folgen des Podcasts „ORGANSPENDE – verstehen & entscheiden“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung findest Du hier.

 
 

Unterstützer von #BonnEntscheidetSich



 
 

Transplantationsbeauftragte

Seit Mitte Dezember 2019 hat sich das Team der Transplantationsbeauftragten am Universitätsklinikum Bonn vergrößert. Unter der Leitung von Prof. Dr. Martin Söhle, stellvertretender Direktor der Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin, sind Dr. Patrick Jakobs und Dr. Felix Lehmann, beide Oberärzte dieser Klinik und Juliane Langer, Diplom-Medizinpädagogin sowie Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin für Anästhesie und Intensivpflege, als Transplantationsbeauftragte am UKB tätig.

 

Kontakt:
Zu erreichen ist das Team der Transplantationsbeauftragten über

Tel.: +49 228 287-10310
oder per Mail über Enable JavaScript to view protected content.

 

Prof. Dr. med. Martin Söhle

Prof. Dr. med. Martin Söhle

Juliane Langer, Mitarbeiterin des Kriseninterventionsteams am UKB

Juliane Langer

Dr. Patrick Jakobs

Dr. med. Patrick Jakobs

Dr. Felix Lehmann

 

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
 

Die Organspende

Organe können nur dann gespendet werden, wenn bestimmte rechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sind. 

Dazu zählt, dass 

  • der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) von zwei Fachärztinnen oder Fachärzten unabhängig voneinander festgestellt wurde und 
  • eine Zustimmung zur Organspende vorliegt – zum Beispiel im Organspendeausweis, in der Patientenverfügung oder durch mündliche Mitteilung an die Angehörigen.
  • Außerdem dürfen keine medizinischen Gründe gegen eine Organübertragung sprechen. 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, veranlasst die Koordinierungsstelle für die Organspende, die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), nach dem Tod alle notwendigen medizinischen Untersuchungen zum Schutz der Organempfängerin oder des Organempfängers. Bei den Laboruntersuchungen werden zudem die Gewebemerkmale und die Blutgruppe bestimmt, um geeignete Empfängerinnen oder Empfänger auf der Warteliste ermitteln zu können. Anschließend informiert die DSO die zentrale Vermittlungsstelle Eurotransplant in den Niederlanden über die Organspenderin oder den Organspender und überstellt die Daten und Untersuchungsergebnisse. Bei Eurotransplant werden diese Daten computergestützt mit denen der Wartelistenpatientinnen und Wartelistenpatienten abgeglichen. Wichtige Kriterien für die Vergabe sind Gewebeübereinstimmung sowie Dringlichkeit und Erfolgsaussicht der Transplantation. Ist eine passende Person auf der Warteliste identifiziert worden, wird sie für den Eingriff in einem von rund 50 Transplantationszentren in Deutschland für die Operation vorbereitet.

Die Organentnahme bei der Spenderin oder dem Spender findet mit der gleichen Sorgfalt statt wie eine Operation am lebenden Menschen. Die Operationswunde wird sorgfältig verschlossen. Zu jedem Zeitpunkt ist der würdevolle Umgang mit der Spenderin bzw. dem Spender gewahrt. Die Angehörigen können sich nach der Organentnahme von dem verstorbenen Menschen verabschie-den. 
Die DSO koordiniert den Transport des Organs in das Transplantationszentrum. Dort findet die Transplantation des Organs auf die Empfängerin oder den Empfänger statt. Der Transport muss zügig erfolgen, da die Funktionstüchtigkeit des Organs davon abhängt.

Die Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) kann nur auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfinden. Sie umfasst ein mehrstufiges Vorgehen, bei dem die Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms untersucht wird. Das Verfahren folgt klaren Regeln, die in der Richtlinie der Bundesärztekammer definiert sind.

  1. Zunächst wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines unumkehrbaren Ausfalls der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) vorliegen. Hierzu werden Ursache, Art und Ausmaß der Gehirnschädigung überprüft und mögliche vorübergehend wirkende Einflüsse auf die Gehirnfunktion werden ausgeschlossen. 
  2. Sind die Voraussetzungen gegeben, werden die klinischen Symptome des Ausfalls der Hirnfunktionen überprüft. 
  3. Im letzten Schritt wird geprüft, ob der Ausfall der Hirnfunktionen unumkehrbar ist. Hierzu werden die klinischen Untersuchungen mit definiertem zeitlichen Abstand wiederholt oder apparative Zusatzuntersuchungen durchgeführt. 
  4. Mit dem Nachweis des Hirntods ist der Tod des Menschen anhand neurologischer Kriterien sicher festgestellt.
     

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dem Wohl aller Patientinnen und Patienten verpflichtet. Daher ist es das Ziel aller medizinischen Maßnahmen, das Leben einer Patientin oder eines Patienten zu retten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einer Organspende zugestimmt haben oder nicht.

Die Organe Nieren, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm können nach dem Tod gespendet werden.
 

In den meisten Fällen stellt sich die Frage nach einer Organ- und Gewebespende sehr plötzlich – zum Beispiel nach einer Hirnblutung oder einem Schlaganfall. Ohne eine dokumentierte Entscheidung müssen Angehörige nach dem ihnen bekannten oder mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entscheiden. Lässt sich nicht feststellen, wie die verstorbene Person entschieden hätte, werden die Angehörigen gebeten, nach ihrer eigenen Auffassung zu entscheiden. Eine derartige Situation kann die Angehörigen emotional sehr belasten oder sogar überfordern. Eine im Organspendeausweis festgehaltene Entscheidung sorgt für Klarheit und Sicherheit: Ihr Selbstbestimmungsrecht wird gewahrt und Ihre Angehörigen sowie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte werden entlastet.

Natürlich kann jeder seine Entscheidung für oder gegen die Organspende jederzeit ändern. Niemand muss fürchten, sich endgültig festzulegen. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit ändern, indem Sie den alten Organspendeausweis vernichten und einen neuen ausfüllen.

Grundsätzlich kann jeder ab 16 Jahren seine persönliche Entscheidung zur Organspende dokumentieren. Minderjährige können ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und ihren Widerspruch ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erklären. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht notwendig. Bei Kindern entscheiden die Erziehungsberechtigten über eine Organ- und Gewebespende.

Auch ein Höchstalter für eine konkrete Organspende gibt es nicht. Entscheidend ist das biologische und nicht das kalendarische Alter. Ob gespendete Organe für eine Transplantation geeignet sind, wird erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft.
 

 

Die Gewebespende

Eine Gewebetransplantation ist die Übertragung von funktionstüchtigem Gewebe auf einen schwer kranken oder gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Ziel dieser Gewebeübertragung ist es, die fehlende Funktion des eigenen Gewebes zu ersetzen.

Welche Gewebe gespendet werden dürfen, ist in Deutschland streng geregelt. Dazu zählen: Haut, Hornhaut der Augen, Herzklappen, Blutgefäße, Knochengewebe, Knorpelgewebe, Sehnen, Eihaut der Fruchtblase und Zellen der Bauchspeicheldrüse (Inselzellen).

Bevor eine postmortale Gewebespende in Betracht gezogen werden kann, müssen zwingend zwei Kriterien erfüllt sein: Der Tod der potenziellen Spenderin oder des potenziellen Spenders ist zweifelsfrei nachgewiesen und es liegt eine Zustimmung zur Gewebespende vor. Gewebe sind wenig durchblutet, sodass sie nicht so stark auf eine ständige Durchblutung angewiesen sind wie Organe. Anders als Spenderorgane können Spendergewebe deshalb auch nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand entnommen werden. In solch einem Fall wird der Tod der Spenderin oder des Spenders nicht mithilfe der Hirntoddiagnostik festgestellt, sondern anhand anderer sicherer Todeszeichen, wie Totenstarre oder Leichenflecken. Diese sicheren Todeszeichen entstehen, nachdem das Herz-Kreislauf-System endgültig ausgefallen ist. Treten solche sicheren Todeszeichen auf, liegt damit auch der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) vor und der Tod des Menschen ist zweifelsfrei festgestellt. In der Regel ist eine Gewebespende bis zu 72 Stunden nach dem Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstands möglich.

Sie können Ihre Entscheidung, auf dem Organspendeausweis, in einer Patientenverfügung oder formlos auf einem Blatt Papier festhalten, das mit Namen und Unterschrift versehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre Ablehnung oder Zustimmung zur Organ- und Gewebespende dokumentieren möchten.

Ja, niemand muss fürchten, sich endgültig festzulegen. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit ändern, indem Sie den alten Organspendeausweis vernichten und einen neuen ausfüllen.

 

Die Lebendspende

Unter einer Lebendorganspende versteht man die Übertragung eines Organs bzw. eines Teils eines Organs von einem lebenden Menschen auf eine Patientin oder einen Patienten.

In Deutschland werden derzeit Nieren und ein Teil der Leber von lebenden Spenderinnen und Spendern übertragen. Ein gesunder Mensch kann mit nur einer Niere leben. Die Leber hat die Fähigkeit nachzuwachsen, sodass ein Teil des Organs entnommen werden kann. Medizinisch möglich ist auch die Übertragung eines Teils der Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrü-se. Diese Fälle bilden allerdings die absolute Ausnahme. Gründe dafür sind die komplizierten Operationstechniken und die erschwerten Voraussetzungen.

Da die Lebendorganspende einen Eingriff in die Unversehrtheit der Spenderin oder des Spenders darstellt, ist sie zum Schutz der spendenden Person an verschiedene medizinische und ethisch-soziale Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen sind in § 8 des Trans-plantationsgesetzes (TPG) streng geregelt. Demnach ist eine Organentnahme bei einem lebenden Menschen nur zulässig zur Übertragung auf:

  • Verwandte ersten oder zweiten Grades (zum Beispiel Eltern oder Geschwister),
  • Ehepaare,
  • Verlobte,
  • eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Diese Begrenzung auf persönlich verbundene Menschen soll unter anderem jede Möglichkeit von Organhandel verhindern. Darüber hinaus müssen für eine Lebendorganspende nach § 8 TPG nachstehende Kriterien erfüllt sein:

  • Die/Der Spendewillige muss volljährig und einwilligungsfähig sein.
  • Die/Der Spendewillige muss über alle Risiken der Organentnahme aufgeklärt worden sein.
  • Die/Der Spendewillige muss in die Organentnahme eingewilligt haben.
  • Die/Der Spendewillige muss nach ärztlicher Beurteilung als Spenderin bzw. Spender geeignet sein. 
  • Die/Der Spendewillige darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden. 
  • Es darf zur Zeit der Transplantation kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung stehen. Damit dieses überprüft werden kann, muss die Empfängerin bzw. der Empfänger auf der Warteliste für ein postmortales Organ stehen. 
  • Die/Der Spendewillige und gegebenenfalls die Empfängerin bzw. der Empfänger müssen sich bei einer sogenannten Lebendspendekommission vorstellen. 
     

An eine Lebendorganspende sind eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft (vgl. vorhergehende Fragen). Um deren Einhaltung zu überprüfen, müssen sich die spendewillige Person und die Empfängerin bzw. der Empfänger bei einer sogenannten Lebendspendekommission vorstellen, die eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. In Deutschland sind die nach dem jeweiligen Lan-desrecht gebildeten unabhängigen Lebendspendekommissionen überwiegend bei den Landesärztekammern angesiedelt. Die Kommission besteht aus einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der nicht am Transplantationsprozess beteiligt ist, einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person. In Bremen ist darüber hinaus eine Patientenvertretung in die Kommission integriert. Die Lebendspendekommission prüft, ob die Einwilligung der Spenderin oder des Spenders in die Lebendorganspende freiwillig und ohne Zwang erfolgt und kein Organhandel nach § 17 Transplantationsgesetz vorliegt. Die spendende Person darf für die Spende kein Entgelt oder eine andere materielle Entlohnung erhalten. Andernfalls würde sie sich strafbar machen.

Mit dieser Überlegung wendet man sich zunächst an die Ärztin oder den Arzt des Transplantationszentrums oder des Dialysezentrums, in dem der nahestehende Mensch betreut wird. In diesem Gespräch kann eine erste Einschätzung erfolgen, ob eine Lebendorganspende tatsächlich infrage kommt. An einem gesetzlich erforderlichen konkreten Aufklärungsgespräch zur Organentnahme muss neben einer Ärztin oder einem Arzt des behandelnden Transplantationszentrums eine weitere Ärztin bzw. ein Arzt teilnehmen, die oder der nicht mit der Transplantation befasst ist, und, soweit erforderlich, andere sachverständige Personen. Bei diesem Gespräch muss unter anderem über die Art des Eingriffs, den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders und die zu erwartenden Erfolgsaussichten aufgeklärt werden. 

Eine Lebendorganspende beginnt schon lange vor der eigentlichen Entnahmeoperation und Transplantation. In medizinischen Voruntersuchungen überprüfen die Ärztinnen und Ärzte, ob spendende und empfangende Person für die Lebendorganspende geeignet sind und keine Vorerkrankungen vorliegen, die die Empfängerin oder den Empfänger schädigen könnte. Eine Lebendspendekommission prüft, ob die Spende freiwillig, ohne Druck und ohne finanzielle Anreize abläuft. 

Die Organentnahmeoperation und die Transplantation bei der Empfängerin oder dem Empfänger finden im selben Transplantationszentrum statt. Spenderin oder Spender und Empfängerin oder Empfänger bleiben nach der Operation in der Regel ein bis zwei Wochen stationär im Krankenhaus. Danach müssen sie in regelmäßigen Abständen zu medizinischen Nachsorgeuntersuchungen. Der langfristige Erfolg der Transplantation wird durch ärztliche Kontrollen unterstützt.


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Pressestelle

Bei Fragen zum Thema #BonnEntscheidetSich kannst Du dich an folgende E-Mail Adresse wenden:

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